Widerrufsrecht bei Verbraucher-verträgen gemäß § 355 BGB
Über das Widerrufsrecht kann sich der Kunde im Gegensatz zum Unternehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes innerhalb einer bestimmten Frist von folgenden Verträgen lösen:
- Haustürgeschäft (§ 312 BGB),
- Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB),
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 484 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht
- Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 492 BGB) und
- Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB);
- sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ).
- und im Versicherungsrecht
Details sind geregelt in § 355 BGB.
Nicht in allen Fällen des § 312 b Abs. 3 Nr. 1-7 BGB gilt das Widerrufsrecht. Ausgenommen ist das Widerrufsrecht beispielsweise bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.
