Personendaten
1. Welcher Ehegatte stellt den
Scheidungsantrag? Einer der Eheleute
muss "Antragsteller" sein. Wer von beiden Eheleuten den Antrag
stellt, ist in der Regel völlig egal. Wenn einer der Ehegatten im Ausland
lebt, ist es für das Verfahren meistens einfacher, wenn dieser Ehegatte
formal als der Antragsteller auftritt.
Ehefrau
Ehemann
2. Name und Adresse der
Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal
ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Die Scheidung kann nur
eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig bekannt
ist.
Name:
(bitte alle Vor- und
Nachnamen angeben)
Straße und Hausnummer:
PLZ, Ort:
Staatsangehörigkeit:
3. Name und Adresse des
Ehemanns: Bitte geben Sie den tatsächlichen
Aufenthaltsort an, egal ob der Ehemann dort gemeldet ist oder nicht. Die
Scheidung kann nur eingereicht werden, wenn die Adresse vollständig
bekannt ist.
Name:
(bitte alle Vor- und
Nachnamen angeben)
Straße und Hausnummer:
PLZ, Ort:
Staatsangehörigkeit:
4. Letzte gemeinsame Adresse der
Eheleute:
Straße:
PLZ, Ort:
Heiratsdaten
5. Datum der Heirat:
6. Ort der Heirat (Standesamt):
7.
Heiratsregister-Nummer: Die
Heiratsregister-Nr. steht oben auf der Heiratsurkunde und hat das Format
z.B. "231/1990".
(kann nachgereicht
werden)
Daten zur
Trennung
8. Seit wann leben Sie getrennt?
Die Trennungszeit, also die Zeit
zwischen Trennung und Scheidungsantrag, muss grundsätzlich mindestens
knapp ein Jahr betragen, wobei eine Trennung in der ehelichen Wohnung
mitgezählt wird. Näheres hierzu im Kapitel "
Die Scheidungsvoraussetzungen ".
9. Wer zog zuerst
aus?
Ehefrau
Ehemann
10. Wohnt noch einer der
Eheleute in der Ehewohnung?
nein
Ehefrau
Ehemann
11. Gibt es eine Einigung
darüber, welcher Ehegatte die Wohnung weiter
bewohnt?
nein
Ehefrau
Ehemann
die Ehewohnung ist aufgelöst
Kinder
12. sind gemeinsame Kinder
vorhanden?
nein, die
Ehe blieb kinderlos
ja:
Name(n) und Geburtsdaten des Kindes / der
Kinder:
13. wenn mindestens ein minderjähriges
gemeinsames Kind vorhanden ist: bei wem lebt das Kind bzw. die
Kinder?
bei der
Ehefrau
beim
Ehemann
andere Regelung:
14. wie soll das Sorgerecht
geregelt werden?
wir wollen das gemeinsame Sorgerecht behalten
(Regelfall)
derjenige Elternteil, der den Scheidungsantrag
stellt, soll das alleinige Sorgerecht erhalten (in diesem Fall geben Sie
bitte unten unter "Weitere Mitteilungen" die Gründe für ein alleiniges Sorgerecht an.
Anmerkung: Derjenige Elternteil, der den Scheidungsantrag
stellt, kann immer nur die Übertragung des Sorgerechts auf
sich beantragen. Er kann also
nicht beantragen, das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu
übertragen. Stellt also beispielsweise der Vater den Scheidungsantrag, so
kann er nicht beantragen, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht
bekommen soll. Das kann nur die Mutter selbst beantragen. In diesem Fall
müsste also die Mutter den Antrag stellen. Wenn das nicht möglich ist,
setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Zustimmung des anderen
Ehegatten:
17. stimmt der andere Ehegatte der
Scheidung zu?
ja
nein
Versorgungsausgleich
(Rentenausgleich):
Zusammen mit der Scheidung muss grundsätzlich der so
genannte "Versorgungsausgleich" (Rentenausgleich) geregelt werden.
Genauere Infos zum Versorgungsausgleich erhalten Sie auf unserer Seite "
Der Versorgungsausgleich "
18. wurde in einem Notarvertrag der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen? Achtung: bitte den Ausschluss
des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) nicht mit einem Ausschluss des
Unterhalts verwechseln.
ja
nein
19. falls ja: wann wurde dieser
Notarvertrag geschlossen?
20. falls kein notarieller Verzicht auf den
Versorgungsausgleich vorliegt:
Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich nicht schon
durch einen Notarvertrag ausgeschlossen wurde, kann man trotzdem auf ihn
verzichten. Falls die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat
(gerechnet vom Hochzeitstag bis zum Scheidungsantrag), muss grundsätzlich
kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist der
Versorgungsausgleich aber durchzuführen, wenn mindestens einer der
Eheleute darauf besteht. Bei einer Ehedauer von mehr als drei
Jahren können die Eheleute einvernehmlich auf den Versorgungsausgleich
verzichten, falls dies nicht zu einer krassen Benachteiligung für einen
der Eheleute führt. Dieser Verzicht kann auf zweierlei Weise erfolgen:
Entweder können beide Eheleute (auch noch während des
Scheidungsverfahrens) einen entsprechenden Notarvertrag schließen. Da
das aber eine umständliche und eher teure Variante ist, raten wir unseren
Mandanten regelmäßig zur zweiten Möglichkeit: Der Versorgungsausgleich
kann auch im Scheidungstermin vor Gericht ausgeschlossen werden. Dazu ist
dann zwar ein zweiter Anwalt für den anderen Ehegatten nötig (worum
wir uns kümmern), dennoch ist das die einfachere und preiswertere Lösung:
denn es ist kein Extra-Termin beim Notar nötig, und die Kosten für den
zweiten Anwalt belaufen sich in der Regel nur auf 100,- bis 150,-
Euro.
Frage: Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt
werden?
ja
nein, da die Ehe bis heute nicht länger als drei Jahre
dauerte
nein, da beide
Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten
wollen
Ehegattenunterhalt:
21. Soll wechselseitig auf den
nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet werden?
Anmerkung: Falls die Eheleute auf den Ehegattenunterhalt
für die Zeit nach der Scheidung verzichten wollen, gibt es dafür zwei
Möglichkeiten: Entweder warten die Eheleute bis nach Abschluss des
Scheidungsverfahrens und vereinbaren dann den Unterhaltsverzicht formfrei
untereinander. Oder - was sicherer ist - der Unterhaltsverzicht wird schon
vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vereinbart. Das geht dann
allerdings nicht formfrei, sondern nur durch eine entsprechende
Vereinbarung im Scheidungstermin. Zum Abschluss dieser Vereinbarung
muss auch der andere Ehegatte durch einen eigenen Anwalt im Termin
vertreten sein. Dieser zweite Anwalt, um den wir uns kümmern, kostet in
der in der Regel zwischen 100,- und 150,- Euro.
nein
das ist nicht nötig, da wir bereits einen
entsprechenden Notarvertrag haben
ja, der
Verzicht soll verbindlich im Scheidungsverfahren vereinbart werden
ja, aber wir werden den
Verzicht eigenverantwortlich nach
Abschluss des Scheidungsverfahrens
untereinander vereinbaren
Sonstiges:
22. Wurde der Hausrat (Möbel etc.) bereits
aufgeteilt?
ja
nein, es ist aber folgende Regelung geplant):
23. Sind zwischen den Eheleuten weitere Prozesse
anhängig?
nein
ja,
und zwar (Gegenstand, Gericht, Aktenzeichen):
24. Wie hoch ist das
zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Eheleute pro Monat
(ungefähre Angaben reichen aus)?
€
(Anm.: Das Einkommen wird benötigt, um die
Prozesskosten zu berrechnen und den Gerichtsostenvorschuss einzahlen zu
können. Je höher das Einkommen ist, desto höher sind die Kosten. Es reicht
aus, dass Sie uns das Einkommen ungefähr mitteilen. Unterlagen benötigen
wir nicht. Sie können dieses Feld auch offenlassen; wir werden uns dann
mit Ihnen in Verbindung setzen.)
25. Weitere
Mitteilungen:
Kontakt:
26. Ihre Email-Adresse:
Bitte wiederholen Sie Ihre Email-Adresse noch einmal,
um Fehler auszuschließen:
27. für evtl. Rückfragen geben Sie
bitte Ihre Telefonnummer an:
VOLLMACHT: