Hartz IV
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) stellt die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige dar.
Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) auch "Hartz IV" genannt. Welche Vermögenswerte sind noch sicher vor Hartz IV ? Wer Arbeitslosengeld II beantragen will, muss zunächst sein eigenes Vermögen verbrauchen. Die Behörden betrachten jedoch nicht nur das Vermögen des Antragstellers, sondern das seiner gesamten Bedarfsgemeinschaft (also das Vermögen der mit im Haushalt lebenden Angehörigen).
Zum Vermögen zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers und das der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft.
Hierzu zählen z.B
- Aktien und andere Wertpapiere
- nicht selbst genutzte Immobilien
- Bargeld
- Bankguthaben
- Sparbriefe, Bausparverträge, etc.
Betroffen von Hartz IV sind in der Regel Arbeitslose, deren Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld ausgelaufen ist.
Das Arbeitslosengeld II erhalten aber nur sog. "Hilfebedürftige". Wer also nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Angehörigen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern, kann ALG II beantragen.
Wer aber noch genügend Vermögen besitzt, muss dieses zunächst aufbrauchen, bevor er in den Genuss von Harz IV-Leistungen kommen kann. Bei Minderjährigen wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt! Bei Ehepartner verhält es sich genauso: Zunächst muss das Vermögen des Partners aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
