Gütergemeinschaft
In der "Gütergemeinschaft" werden gem. § 1416 Absatz 1 Satz 1 BGB das vorhandene Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten. Bei dieser Güterverbindung bilden nur die persönlichen Gegenstände der Ehepartner das Eigengut, z.B. Schmuck, Kleider etc. Alle anderen Gegenstände und Vermögenswerte bilden das Gesamtgut. Während der Ehe können die Ehegatten immer nur gemeinsam darüber verfügen. Der Güterstand kann - genauso wie die Gütertrennung - nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden (§ 1415 BGB).Das gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet. Auch das Vermögen, das ein Ehegatte während des Bestehens der Gütergemeinschaft erwirbt, zählt dann zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Hinweis: Betreffend der Verwaltung des Gesamtgutes sollten die Ehegatten vertraglich regeln, ob diese durch den Mann, die Frau oder beide gemeinsam erfolgen soll. Ist nichts vereinbart, erfolgt die Verwaltung gemeinschaftlich (§ 1421 BGB). Neben dem Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten (§ 1417 BGB), sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes (§ 1418 BGB):
" Das Sondergut bilden Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, beispielsweise die nach § 850 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Forderungen (Gehaltsanteile). Das Sondergut wird durch den jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet (§ 1417 BGB). Die Erträge aus dem Sondergut fallen aber ins Gesamtgut.
" Vorbehaltsgüter sind Güter, die ein Ehegatte trotz Gütergemeinschaft für sich behält und auf eigene Rechnung verwaltet. Die Bestimmung zum Vorbehaltsgut erfolgt im Ehevertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Erbschaften oder Erbschaftsbestandteile zum Vorbehaltsgut.
Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen. Haben die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Hinweis: Aus der praktischen Erfahrung heraus ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die Beteiligten nachteilig. Die Ehegatten haften weitgehend für die Schulden des anderen, erbschaftssteuerrechtlich ist - anders als im gesetzlichen Güterstand - das gesamte Nachlassvermögen zu versteuern (§ 5 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bei Scheidung gestaltet sich zumeist kompliziert.
Bei der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, sofern er es nachweisen kann. Das Gesamtgut wird hälftig aufgeteilt. Durch einen Ehevertrag können die Parteien vereinbaren, bestimmte Vermögenswerte und Gegenstände in das jeweilige Eigengut umzugliedern. Auch bei diesem Güterstand ist eine Eigengutliste sinnvoll
