Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe
Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe bedeutet, dass andere Leistungen grundsätzlich der Sozialhilfe vorgehen. Es ist eine Notstandshilfe. Vorrangige Einkünfte bzw. Leistungen ist etwa das Kindergeld; es wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Nicht angerechnet werden, da sie einen anderen Zweck als die Deckung des Lebens-bedarfs erfüllen, folgende Leistungen:
- Erziehungsgeld
- Pflegegeld
- Opferentschädigungsrenten
- Schmerzensgelder
- Leistungen "Mutter und Kind" Stiftung.
Subsidiarität besteht auch gegenüber zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen geltend gemacht worden sind und tatsächlich geleistet werden oder nicht. Hat der Antragsteller seine Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht, so kann der Sozialhilfeträger dies Anspruch auf sich überleiten und dann gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen.
Beispiel:
Der geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner beantragt Soziahilfe, hat aber einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner. Diese Unterhaltsansprüche kann der Träger der Sozialhilfe auf sich überleiten. Folge dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisses des Anspruchssteller. Um gerade älteren Menschen und Erwerbs-unfähigen dieser Verpflichtung zu entheben, wurde die Grundsicherung für Menschen über 65 Jahren eingeführt, die heute im SGB XII integriert ist. Sie unterscheidet sich in der Höhe nicht von der Sozialhilfe, wird jedoch grds. ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern gewährt.
