Dr. jur. Holtus Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. jur. Holtus in Delmenhorst

Die neue Sozialhilfe

Im Jahr 2003 wurde das Sozialhilferecht grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB XII). Es ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Die Modernisierung und Weiterentwicklung des Sozialhilferechts steht in engem Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist Bestandteil des als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Leitlinien der Reform sind insbesondere:

  • Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen
  • Verwaltungsvereinfachung
  • Transparenz
  • Ambulant vor Stationär

So werden beispielsweise die Hilfeleistungen vereinfacht, einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie etwa für Kleidung, in den Regelsatz mit einbezogen. Leistungsberechtigte Schwerbehinderte erhalten durch diese Pauschalierung eine größere Eigenverantwortlichkeit und können nun selbständiger wirtschaften. Für die Verwaltung hat dies ebenfalls erhebliche Vorteile im Sinne einer Vereinfachung, weil einmalige Leistungen nicht mehr einzeln beantragt, entschieden und ausbezahlt werden müssen.

Das neue Sozialhilferecht weist nun folgenden Grundstrukturen auf:

I Überblick

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangleistung
  2. Neue Regelsätze beinhalten einmalige Leistungen
  3. Aktivierende Leistungen
  4. Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen
  5. Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII
  6. Verwaltungsmodernisierung
  7. Neuregelung der Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland
  8. Abgrenzung der anderen Leistungen

II. Ziele, Entwicklung, Systematik

  1. Ziele des neuen Sozialhilferechts und Grundsätze der Sozialhilfe
  2. Entwicklung der Sozialhilfe
  3. Systematik der Sozialhilfeleistungen

Das seit dem 01.01.2005 gültige Recht der Sozialhilfe im Einzelnen: Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. (Sie waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt. Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf

  • Arbeitslosengeld II (SBG II)
  • auf Grunsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder
  • auf Sozialhilfe (SGB XII) besteht,

ist das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidend. Es kommt darauf an,

  • ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt
  • ob der Anspruchsberechtigte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3 Stunden nachgehen kann,
  • sowie auf sein Lebensalter.

Im Einzelnen: Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht (ebenfalls) ein Anspruch auf Grunsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII. Ist die Leistungsfähigkeit (medizinisch) nur befristet auf weniger als drei Stunden eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Gleichfalls besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenige Person, die (nur) unter drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, aber

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sonst Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und
  • in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (sonst Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II).

Einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinne haben also etwa minderjährige, behinderte Kinder, die in einer stationären Einrichtung leben. Daneben auch Alkohol- und Suchtkranke, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind. Im Gegenschluss bedeuten die obigen Ausführungen, dass Grundsicherung für Arbeits-suchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) derjenige erhält,

  • wer für mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann oder
  • mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Anspruchsberechtigte nicht einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben darf.

Wie wird nun das Tatbestandsmerkmal der Ewerbsminderung festgestellt? Gibt es Streitigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern, ob das Merkmal der Erwerbsminderung bei einem Anspruchsteller gegeben ist (was ja auch über die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers entscheidet), so entscheidet eine Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Das Verfahren ist in § 45 SGB II (für die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und § 45 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung) geregelt.

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